Einleitung

Die Vorstellung, dass die Bundesrepublik Deutschland mehr als acht Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs völkerrechtlich noch als „Feindstaat“ gelten könnte, wirkt auf den ersten Blick anachronistisch. Deutschland ist Mitglied der Vereinten Nationen, der NATO und der Europäischen Union, verfügt (offizielle) über eine demokratische Verfassung („Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland“) und gilt im westlichen Bündnissystem als tragende Macht. Gleichwohl ist die sogenannte Feindstaatenklausel der UN-Charta in den Artikeln 53 und 107 nie gestrichen worden. In der gegenwärtigen geopolitischen Zuspitzung – Waffenlieferungen an die Ukraine, geplante Stationierung von US-Raketen, russische Drohungen mit der Aufkündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags – gewinnt diese alte Rechtsfigur erneut politische Bedeutung.

Es  wird hier untersucht, was die Feindstaatenklausel rechtlich bedeutet, in welchem Verhältnis sie zur deutschen Souveränität nach 1990 steht und welche Konsequenzen sich aus ihrer fortdauernden Existenz ergeben. Zugrunde gelegt werden dabei insbesondere Wolfgang Bittners Analyse „Deutschland als Feindstaat nach der UN-Charta“ sowie die Berichterstattung von Mark Hegewald im Format MARKmobil zur möglichen russischen Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags. Beide Texte argumentieren, dass Deutschland keineswegs volle Handlungsfreiheit besitzt und dass die gegenwärtige Politik der Bundesregierung ein Spiel mit dem Feuer sei. Diese Thesen sind ernst zu nehmen – sie müssen aber auch kritisch geprüft werden.

I. Die Feindstaatenklausel der UN-Charta

Die Charta der Vereinten Nationen trat am 24. Oktober 1945 in Kraft. Ihr erklärtes Ziel war, nach den Erfahrungen zweier Weltkriege den Weltfrieden zu sichern. Inspiriert von Immanuel Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“ sollte das Völkerrecht künftig auf friedliche Streitbeilegung und kollektive Sicherheit gegründet werden. Die Bundesrepublik und die DDR traten der Charta 1973 bei; seit 1990 ist das vereinigte Deutschland als Bundesrepublik Mitglied der Vereinten Nationen.

Kaum bekannt in der deutschen Öffentlichkeit ist, dass die Charta in den Artikeln 53 und 107 eine Sonderregelung für die ehemaligen Kriegsgegner der Alliierten enthält. Artikel 53 Absatz 1 bestimmt, dass Zwangsmaßnahmen auf Grundlage regionaler Abmachungen grundsätzlich der Ermächtigung des Sicherheitsrats bedürfen – mit einer entscheidenden Ausnahme: Maßnahmen gegen einen „Feindstaat“ im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik gerichteten Abmachungen vorgesehen sind. Absatz 2 definiert den Feindstaat als jeden Staat, „der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war“. Artikel 107 ergänzt, dass Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen solchen Staat ergreifen oder genehmigen, durch die Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt werden.

Die praktische Bedeutung dieser Klauseln ist weitreichend. Theoretisch könnten Zwangsmaßnahmen – einschließlich militärischer Interventionen – gegen Deutschland ergriffen werden, ohne dass der UN-Sicherheitsrat zustimmen müsste, sofern man Deutschland eine erneute aggressive Politik vorwirft. Bittner hebt hervor, dass Artikel 77, der das internationale Treuhandsystem betrifft, nach dem UN-Beitritt gemäß Artikel 78 hinfällig geworden sei; die Feindstaatenklausel selbst jedoch nicht.

Ob diese Regelung obsolet geworden sei, wird seit Jahrzehnten diskutiert. Das zentrale Gegenargument lautet: Wäre sie wirklich gegenstandslos, hätte sie gestrichen werden können. In der Tat empfahl die UN-Generalversammlung 1995 in der Resolution 50/52, die Klauseln als überholt zu betrachten und zu streichen. Eine Streichung ist jedoch bis heute nicht erfolgt, weil jede Änderung der Charta das aufwendige Verfahren nach Artikel 108 voraussetzt. Die Klauseln stehen also weiterhin im Wortlaut der Charta. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass sie politisch oder militärisch jederzeit aktiviert werden könnten. Zwischen fortbestehendem Vertragstext und tatsächlicher Anwendbarkeit liegt ein weiter Abstand – ein Abstand, der in Krisenzeiten jedoch schrumpfen kann.

II. Souveränität nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag

Das eigentliche völkerrechtliche Schlussdokument der deutschen Frage ist der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, der am 15. März 1991 in Kraft trat. Die beiden deutschen Staaten und die vier Siegermächte – USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich – vereinbarten darin, dass das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erhalte. Die Vier Mächte beendeten ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.

Zugleich enthält der Vertrag bindende Friedenszusagen. Bittner zitiert die zentrale Passage:

„dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar.“

Bekräftigt wurde außerdem der Verzicht auf atomare, biologische und chemische Waffen. Die Bundeswehr wurde zahlenmäßig begrenzt. Diese Bestimmungen sind nicht bloß politische Rhetorik; sie bilden das Gegenstück zur Souveränitätszusage. Deutschland erhielt volle staatliche Handlungsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass von seinem Boden kein Krieg ausgeht.

Diese Souveränität ist offensichtlich in der Praxis vollständig nicht verwirklicht worden. Zusatzverträge über Truppenstationierungen und militärische Zusammenarbeit haben die Vereinbarung relativiert. Die damaligen Siegermächte seien „immer noch präsent“. Die Bundesrepublik stehe unter Kuratel der USA sowie unter latenter Beobachtung Großbritanniens und Frankreichs, „auch wenn das bemäntelt wird und viele es nicht wahrhaben wollen“. Washington habe erhebliche Möglichkeiten, Druck auszuüben – sichtbar etwa bei der Sprengung der Ostsee-Pipelines, der Unterstützung der Ukraine und der Politik gegenüber Russland.

Diese Deutung ist politisch zugespitzt, aber nicht gegenstandslos. Auf deutschem Boden sind weiterhin US-Streitkräfte stationiert. Sicherheits- und Bündnisentscheidungen der Bundesrepublik werden regelmäßig in enger Abstimmung mit Washington getroffen. Das bedeutet nicht, dass Deutschland rechtlich ein besetztes Land wäre; es bedeutet, dass Souveränität und Bündnisabhängigkeit in der Realität in einem Spannungsverhältnis stehen. Wer dieses Spannungsverhältnis leugnet, macht die gegenwärtige Lage nicht klarer.

III. Die gegenwärtige Zuspitzung

Die Feindstaatenklausel wäre eine historische Fußnote geblieben, hätte sich die europäische Sicherheitslage nicht seit 2022 dramatisch verändert. Der Krieg in der Ukraine, westliche Waffenlieferungen, Sanktionen gegen Rußland, bisher  44 Milliarden Euro für das Kiewer Regime, schnelle Waffenbeschaffung, ein Sonderstab im BRD-Verteidigungsministerium und die gegenseitige Eskalationsrhetorik haben das Verhältnis zwischen Deutschland und Russland auf einen Tiefpunkt geführt. Bereits im März 2022 stufte Russland BRD-Deutschland als „unfreundlich“ ein.

Bittner sieht in der Politik der Bundesregierung eine Verletzung des Friedensversprechens von 1990. Die USA forderten eine Anhebung des deutschen Militäretats auf fünf Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Behauptet werde, Russland bedrohe nicht nur die baltischen Staaten und Polen, sondern ganz Westeuropa – obwohl es dafür, so Bittner, keine Anhaltspunkte gebe. Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte am 7. Mai 2025 in Paris nach Absprache mit Emmanuel Macron, die Ukraine könne sich in ihrem Kampf gegen die russische Aggression weiterhin auf Deutschland und Frankreich verlassen. Spätestens mit der geplanten Stationierung von US-Raketen verstoße Deutschland gegen das Vertragswerk von 1990.

Hegewald zeichnet in seinem MARKmobil-Beitrag ein noch dunkleres Bild. Der frühere ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán beschreibt drei Phasen – Diskussion, Vorbereitung, Zerstörung – und sieht Europa bereits in der Vorbereitungsphase eines Krieges mit Russland: „Wir sind nur noch wenige Zentimeter von der Zerstörung entfernt.“ Der frühere NATO-Generalsekretär Stoltenberg habe gefordert, Kiew dürfe mit westlichen Waffen russisches Territorium angreifen. BRD-Kanzler Friedrich Merz erklärte 2026, die Reichweitenbegrenzung der NATO-Waffen im Krieg gegen Rußland über die Ukraine sei aufgehoben. Italiens Vizeministerpräsident Salvini nannte das gefährlich und rücksichtslos. Berichtet wird ferner von NATO-Planungen für einen Vormarschkorridor quer durch das ehemalige DDR-Gebiet – nach Hegewald ein erneuter Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag.

Zugleich betont Hegewald die russische Seite: Präsident Putin erklärte, Russland plane keinen Angriff auf die NATO. Mit Blick auf Deutschland zog er ein düsteres Fazit: Niemand in der heutigen Führung Deutschlands vertrete die Interessen der Deutschen; die wirtschaftliche Lage sei „traurig“ und drohe ganz Europa zu erschüttern. Außenminister Lawrow unterstrich, Russland sei zu Verhandlungen über die Ukraine bereit, allerdings nicht zu einem bloßen Waffenstillstand, der dem Gegner nur Zeit zur Neuaufstellung für die Fortsetzung des Krieges verschaffe.

Diese Darstellung trifft einen realen Punkt: Deutschland ist tiefer in einen Konflikt hineingezogen worden, dessen Eskalationslogik die Bundesregierung nur begrenzt kontrolliert. Wenn von deutschem Boden Waffen, Infrastruktur und militärische Planung in einen Krieg gegen Russland fließen, gerät das Friedensgebot von 1990 unter Druck – unabhängig davon, wie man den Krieg in der Ukraine politisch bewertet.

IV. Die Drohung mit der Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags

Den schärfsten Punkt bildet die mögliche russische Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags. Hegewald berichtet, die Krim-Deutschen hätten über ihren Sprecher Yuri Hempel im eine entsprechende Petition an den russischen Föderationsrat gerichtet. Begründung: Deutschland liefere Waffen in die Ukraine, mit denen unter anderem auf die Krim-Deutschen geschossen werde. Die deutsche Regierung missachte damit das Friedensversprechen ihrer Vorfahren.

Nach Hegewald haben der Föderationsrat und der russische Sicherheitsrat die Kündigung bereits unterstützt. Eine Abstimmung der Staatsduma stehe aus; danach könne Präsident Putin beauftragt werden, die Ratifizierung zurückzuziehen. Westliche Medien berichteten darüber kaum.

Die von Hegewald gezogenen Rechtsfolgen sind weitreichend und rechtlich höchst angreifbar. Er behauptet, bei Unwirksamkeit des Vertrags werde Deutschland wieder in Besatzungszonen aufgeteilt; alle Verträge, die die Bundesrepublik seit 1990 geschlossen habe – einschließlich der Mitgliedschaft in EU, NATO und WHO –, würden ungültig. Diese Schlussfolgerung hält einer völkerrechtlichen Prüfung zwar nicht stand. Die Vier Mächte haben ihre Rechte 1990 ausdrücklich beendet. Eine einseitige Kündigung durch Russland würde diese Rechte nicht automatisch wiederaufleben lassen. Die deutsche Mitgliedschaft in EU und NATO beruht auf eigenen Verträgen, nicht auf dem Zwei-plus-Vier-Vertrag als Rechtsquelle. Auch eine erneute Teilung Deutschlands wäre kein automatisches Resultat, sondern allenfalls eine brutale machtpolitische Entscheidung, die mit dem Vertragstext nicht begründet werden kann.

Bemerkenswert ist, dass selbst russische Stimmen, die Hegewald zitiert, vorsichtiger formulieren. Fjodor Lukjanow, ein einflussreicher außenpolitischer Berater, schreibt, Deutschland werde nicht wieder geteilt und es werde keine Rückkehr zum Kalten Krieg geben. Die bisherige Ordnung sei jedoch nicht mehr möglich; es werde sich eine neue Ordnung unter anderen Vorzeichen entwickeln. Senator Sergei Zekov von der Krim beschreibt die Kündigung als „erzieherische Maßnahme“, die die Aufmerksamkeit der Weltgemeinschaft auf Deutschland lenken solle. Ignoriere der Westen das Problem weiter, werde Russland früher oder später Stärke zeigen müssen – „mitten in Europa“.

Die realistische Lesart lautet daher nicht: Deutschland fällt morgen in den Rechtsstatus von 1945 zurück. Sie lautet: Russland droht damit, das völkerrechtliche Fundament der deutschen Einheit politisch zu delegitimieren und Deutschland als unsicheren, unfreundlichen Akteur zu behandeln. Das ist keine juristische Automatik, aber ein ernstes politisches Signal. Bittner spricht zu Recht von „schwer kalkulierbaren Folgen“.

V. Friedensgebot, Doppelmoral und Handlungsspielräume

Ein weiterer Strang von Bittners Argumentation betrifft die Glaubwürdigkeit der UN-Charta selbst. Das Friedensgebot beanspruche allgemeine Gültigkeit, sei in den vergangenen Jahren jedoch immer wieder verletzt worden – insbesondere von den USA, die aufgrund ihrer interventionspolitischen Praxis das Recht verwirkt hätten, sich auf Menschenrechte und demokratische Freiheiten zu berufen. Weder die USA noch Großbritannien hätten Interesse daran, die Feindstaatenklausel zu annullieren; das Gegenteil scheine der Fall zu sein. Auch ein Friedensvertrag mit Deutschland sei ausgeblieben.

Diese Kritik an westlicher Doppelmoral ist historisch gut belegt: Von Korea und Vietnam über den Irak und Iran bis zu zahlreichen verdeckten Interventionen haben die USA das Gewaltverbot der Charta wiederholt gebrochen. Daraus folgt indes nicht, dass Russlands Krieg gegen die Ukraine rechtmäßig wäre. Rußland bezieht sich jedoch ausdrücklich auf das Völkerrecht. Das Völkerrecht ist kein Instrument, das nur gegen eine Seite gilt. Wer die Feindstaatenklausel gegen Deutschland ins Feld führt, während er selbst einen Nachbarstaat angreift, argumentiert selektiv. Umgekehrt gilt dasselbe: Wer Deutschland zu einer Kriegspartei macht und zugleich behauptet, von deutschem Boden gehe nur Frieden aus, entwertet das Vertragswerk von 1990.

Bittner formuliert daraus ein politisches Programm: Austritt aus der NATO, Aufkündigung der Stationierung ausländischen Militärs auf dem Territorium Deuschlands, Einstellung von Waffenlieferungen an Kriegsparteien, Wiederaufnahme normaler Beziehungen zu anderen Staaten und Wiederaufnahme preiswerter Gaslieferungen aus Russland. Unter der Regierung Merz und Klingbeil seien die Voraussetzungen dafür „bis auf Weiteres nicht gegeben“. Das ist eine klare, aber auch eine Maximalposition. Sie unterschätzt, dass ein NATO-Austritt und eine vollständige Abkehr vom Westen eigene Risiken hätten – wirtschaftliche Isolation, Sicherheitsvakuum, innere Spaltung. Eine ernsthafte Souveränitätspolitik müsste zwischen Abhängigkeit und Selbstgefährdung unterscheiden.

VI. Konsequenzen – realistisch betrachtet

Aus der fortdauernden Feindstaatenklausel, der umstrittenen Souveränitätslage und der möglichen Infragestellung des Zwei-plus-Vier-Vertrags ergeben sich mehrere Konsequenzen, die voneinander zu trennen sind.

Erstens eine rechtliche Konsequenz: Solange die Artikel 53 und 107 im Wortlaut der UN-Charta stehen, bleibt eine völkerrechtliche Sonderkategorie bestehen, die Deutschland, Japan und andere ehemalige Kriegsgegner betrifft. Sie ist politisch lange totgesagt worden, aber nicht gestrichen. In einer Welt, in der Verträge wieder als Machtinstrumente gelesen werden, kann eine solche Klausel als Legitimationsfolie dienen – unabhängig von ihrer ursprünglichen Absicht.

Zweitens eine sicherheitspolitische Konsequenz: Je stärker sich Deutschland als kriegsbeteiligter Akteur gegenüber Russland positioniert – durch Aufrüstung, Waffen, Infrastruktur, Raketenstationierung und politische Zusagen –, desto leichter lässt sich das Narrativ einer „erneuten aggressiven Politik“ konstruieren. Das muss nicht juristisch zwingend sein, um politisch wirksam zu werden. Genau hierin liegt das „Spiel mit dem Feuer“, von dem Bittner spricht.

Drittens eine innenpolitische Konsequenz: Die deutsche Öffentlichkeit diskutiert die Feindstaatenklausel und den Zwei-plus-Vier-Vertrag noch kaum. Entscheidungen von großer Tragweite – Aufrüstung, Bündnisverpflichtungen, die Frage, ob deutsches Territorium zum Aufmarschgebiet wird – fallen, ohne dass die vertraglichen Grundlagen der deutschen Einheit mitbedacht werden. Das schwächt die demokratische Kontrolle.

Viertens eine geopolitische Konsequenz: Deutschland steht zwischen zwei Zwängen. Auf der einen Seite die westliche Erwartung durch (vertragliche) West-Einbindung (NATO, EU, Atlantikbrücke) sich als zuverlässiger Bündnispartner an die Spitze der europäischen Kriegsfähigkeit zu stellen. Auf der anderen Seite die russische Drohung, das Fundament der deutschen Einheit politisch aufzukündigen. Wer nur eine Seite sieht, versteht die Lage nicht. Wer beide Seiten sieht, muss daraus nicht Neutralität um jeden Preis folgern – wohl aber die Einsicht, dass deutsche Politik einen eigenen Maßstab braucht: das Interesse an Frieden auf eigenem Boden.

Bundeskanzler Friedrich Merz hat angekündigt, die Bundeswehr konventionell zur stärksten Armee Europas aufzurüsten. Dafür sollen alle nötigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden, um Abschreckung und Landesverteidigung („fähig zum Fight Tonight“) sicherzustellen

Die offizielle Begründung: Stärke schreckt Aggression ab; Schwäche lädt zu Angriffen ein („Wir wollen uns verteidigen können, damit wir uns nicht verteidigen müssen“). Das ist ein Rückfall in den „Kalten Krieg“ (1945-1990) zwischen dem kapitalistischen System und der sozialistischen Welt: „Frieden durch Stärke“ (englisch Peace through Strength) is durch USA-Präsident Ronald Reagan in den 1980er-Jahren bekannt, der durch massive Aufrüstung Druck auf die Sowjetunion ausübte.

Fünftens eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Konsequenz: Energiekrise, Deindustrialisierungstendenzen und die Belastung durch Aufrüstung treffen die soziale Substanz des Landes. Putins Bemerkung, niemand in der heutigen Führung Deutschlands vertrete die Interessen der Deutschen, weil die Landesführung nicht souverän ist, sei als politische Attacke gemeint. Sie trifft dennoch eine verbreitete Wahrnehmung: dass elementare Fragen von Sicherheit, Energie und industrieller Substanz nicht primär nach innerdeutschen Interessen entschieden werden.

Was nicht folgt, ist das Szenario einer automatischen Rückkehr in Besatzungszonen. Dieses Bild ist historisch aufgeladen und rechtlich unbegründet. Es lenkt ab von den tatsächlichen Gefahren: Krisen-Eskalation, Kontrollverlust, schleichende Entwertung der Friedensbindungen von 1990.

Schluss

BRD-Deutschland ist heute kein Feindstaat im Sinne der politischen Wirklichkeit von 1945. Es ist eine demokratische Republik, wirtschaftlich und institutionell fest im Westen verankert. Zugleich ist es völkerrechtlich nie vollständig aus dem Schatten des Zweiten Weltkriegs herausgetreten. Die Feindstaatenklausel steht noch in der UN-Charta. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag hat Souveränität gewährt, aber Frieden zur Bedingung gemacht. Beides wird in der gegenwärtigen Lage auf die Probe gestellt.

Bittner und Hegewald und andere Analysten überschätzen zum Teil die unmittelbare Rechtskraft alter Klauseln und unterschätzen die eigene völkerrechtliche Verantwortung Russlands. Ihr zentraler Hinweis bleibt gleichwohl gültig: Eine Politik, die Deutschland tiefer in einen Krieg gegen eine Atommacht zieht, die fremde Raketen auf deutschem Boden stationiert und das Friedensversprechen von 1990 für relativ erklärt, handelt nicht risikolos. Die Konsequenz der Feindstaatenfrage ist nicht die Rückkehr der Besatzung.

Die Konsequenz ist die Frage, ob die Bundesrepublik noch Herrin der eigenen Sicherheits-Entscheidungen ist – oder ob sie in einem Konflikt verbraucht (zerstört?) wird, den sie weder begonnen hat noch beenden kann.

Eine vernünftige deutsche Politik müsste beides tun: die eigene Bündnisverantwortung ernst nehmen und zugleich das Friedensgebot, das die deutsche Einheit erst ermöglicht hat, nicht zur Makulatur werden lassen. Solange die Feindstaatenklausel im Vertragstext der Vereinten Nationen steht und solange der Zwei-plus-Vier-Vertrag als Verfügungsmasse geopolitischer Drohungen dient, bleibt diese Aufgabe unerledigt.

Tiefere Ekenntnis

Deutschland hat vergessen, wer es ist und welche wahre historische Aufgabe es in der Welt hat.

siehe:DER DEUTSCHE SPRUNG: SynKyberNoetik eines Volkes zwischen Untergang und Wiedergeburt

Historische Erfahrung:

Der Dritte Punische Krieg dauerte von 149 bis 146 v. Chr. und endete mit der vollständigen Zerstörung und Schleifung der Stadt Karthago durch die Römer unter Scipio Aemilianus. Damit hörte das karthagische Großreich auf zu existieren, und Rom wurde zur alleinigen Macht im Mittelmeerraum

Der deutsche Dichter Bertolt Brecht formulierte die Erfahrung so: „Das große Carthago führte drei Kriege. Es war noch mächtig nach dem ersten, noch bewohnbar nach dem zweiten. Es war nicht mehr auffindbar nach dem dritten.“

Brechts Satz von 1951 strukturiert jetzt den Gedankengang: nach dem Ersten Weltkrieg war Deutschland noch mächtig, nach dem Zweiten noch bewohnbar (geteilt) – nach einem Dritten möglicherweise nicht mehr auffindbar.

Quellen

Bittner, Wolfgang: Deutschland als Feindstaat nach der UN-Charta. 20. September 2026.

Hegewald, Mark: MARKmobil Aktuell – Zwei-Plus-Vier-Update. 21. September 2026.

Charta der Vereinten Nationen, Artikel 53 und 107.

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag), 12. September 1990.

 

Titelbild: Flagge Deutschland Besatzungszone 1946-1950 – 90 x 150 cm